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BVerwG, 02.02.2006 - 4 A 1003.06 |
Volltextveröffentlichung
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- BVerwG, 18.11.2004 - 4 A 1014.04
Abtrennung und Fortführung von Verfahren
Auszug aus BVerwG, 02.02.2006 - 4 A 1003.06
Die Klägerin hat in dem Verfahren BVerwG 4 A 1010.05 (vormals BVerwG 4 A 1014.04) die Klage mit Schriftsatz vom 20. Januar 2006 zurückgenommen.Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von eintausendvierhundertzweiundzwanzig Klägern bzw. klagenden Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 1010.05 (vormals BVerwG 4 A 1014.04) zum Zeitpunkt des Eingangs der Klagerücknahme beim Bundesverwaltungsgericht.
Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommene Klage in diesem Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahme in dem Verfahren BVerwG 4 A 1010.05 (vormals BVerwG 4 A 1014.04) bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, für die jeweils ein Streitwert in Höhe von 15 000 EUR vorläufig festgesetzt wurde, zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).
- BVerwG, 07.07.2005 - 4 A 1010.05
Aussetzung eines Verfahrens wegen fehlender Eignung als Musterverfahren
Auszug aus BVerwG, 02.02.2006 - 4 A 1003.06
Die Klägerin hat in dem Verfahren BVerwG 4 A 1010.05 (vormals BVerwG 4 A 1014.04) die Klage mit Schriftsatz vom 20. Januar 2006 zurückgenommen.Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von eintausendvierhundertzweiundzwanzig Klägern bzw. klagenden Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 1010.05 (vormals BVerwG 4 A 1014.04) zum Zeitpunkt des Eingangs der Klagerücknahme beim Bundesverwaltungsgericht.
Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommene Klage in diesem Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahme in dem Verfahren BVerwG 4 A 1010.05 (vormals BVerwG 4 A 1014.04) bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, für die jeweils ein Streitwert in Höhe von 15 000 EUR vorläufig festgesetzt wurde, zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).
- BVerwG, 20.05.2008 - 4 KSt 1000.08
Gestaltungsspielraum des Gebührengesetzgebers im Hinblick auf die Verfolgung über …
Mit Beschluss vom 25. Januar 2006 hat der Senat das Verfahren der Klägerin wegen der Rücknahme ihrer Klage von dem Verfahren BVerwG 4 A 1010.05 (vormals 4 A 1014.04) abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1003.06 fortgeführt und mit Beschluss vom 2. Februar 2006 eingestellt.Die Klagerücknahme ist im Verfahren BVerwG 4 A 1010.05 erfolgt, nicht im Verfahren mit dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1003.06, unter dem der Einstellungsbeschluss vom 2. Februar 2006 ergangen ist.
- BVerwG, 25.01.2006 - 4 A 1010.05 Das Verfahren der Kläger zu 1504 und 1505 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 A 1003.06 fortgeführt.